Vereinsdokument
Satzung
Zuletzt geändert am 17. September 2002
§ 1 — Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tauchclub Thumsee Reichenhall“, hat den Sitz in Bad Reichenhall und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Tauchclub Thumsee Reichenhall e.V.“
§ 2 — Verbandsmitgliedschaft
Der Verein will Mitglied des bayerischen LTV, des bayerischen Landes-Sportverbands und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.
§ 3 — Gemeinnützigkeit und Vereinszweck
Der Verein Tauchclub Thumsee Reichenhall e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Die Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltungen von Sportwettkämpfen, Sportfesten und sportliche Veranstaltungen
- Aus- und Fortbildung von Tauchern und Tauchlehrern
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten
- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser
- Vorträge und Versammlungen
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
§ 4 — Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 — Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins; sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 — Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 — Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Reichenhall, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 — Ehrenamt
Die Vereinsämter sind ehrenamtlich. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 6 dieser Satzung ist zu beachten.
§ 9 — Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet und am Tauchsport Interesse hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtvolljährigkeit ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Bezahlen der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnung.
§ 10 — Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 11 — Beiträge und Finanzen
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen
Die Beiträge werden einmal jährlich im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
§ 12 — Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 13 — Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung wird schriftlich mindestens 14 Tage vor Beginn an die Mitglieder versandt und muss die Tagesordnung enthalten.
§ 14 — Versammlungsleitung
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
§ 15 — Beschlussfassung
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 — Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 17 — Haftungsbeschränkung
Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber — soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht — nicht.
§ 18 — Unfallmeldung
Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung.