§ 1
Der Verein führt den Namen " Tauchclub Thumsee Reichenhall", hat den Sitz in Bad Reichenhall und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name " Tauchclub Thumsee Reichenhall e.V."

§ 2
Der Verein will Mitglied des bayerischen LTV, des bayerischen Landes- Sportverband und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3
Der Verein Tauchclub Thumsee Reichenhall e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem bayerischen LTV , dem bayerischen Landes- Sportverband, dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Die Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Veranstaltungen von Sportwettkämpfen, Sportfesten und sportliche Veranstaltungen.
  • Aus- und Fortbildung von Tauchern und Tauchlehrern,
  • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
  • Förderung von Natur und Umweltschutz am und im Wasser.
  • Vorträge und Versammlungen.
  • Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden.

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins, sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an: Die Stadt Bad Reichenhall, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Die Vereinsämter sind Ehrenamtlich. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 6 dieser Satzung ist zu beachten.

§ 9
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet und am Tauchsport Interesse hat.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtvolljährigkeit ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Als Ausweis für die Mitgliedschaft dient der Clubausweis.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bezahlen der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.
Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnung.

§ 10
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Clubvermögen Anspruch, es erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Rückständige Beiträge können jedoch vom Club eingefordert werden.

§ 11
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge
2. Erträge aus Veranstaltungen
3. Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen.
Die Beiträge des Vereins werden einmal jährlich für 12 Monate im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung und Nichtzahlung des Beitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft in ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 12
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und aus dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt auch das Vorstandsamt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 13
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, im ersten Quartal statt. Die Einladung wird schriftlich mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung an die Mitglieder abgesendet. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. Jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 14
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

§ 15
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen anzumelden. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

§ 16
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollte Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 17
Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste, haftet der Verein , seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht - nicht.

§ 18
Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde am 17. September 2002 geändert.