Der Verein führt den Namen "
Tauchclub Thumsee Reichenhall", hat den Sitz in Bad Reichenhall und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name " Tauchclub Thumsee Reichenhall e.V."
§ 2
Der Verein will Mitglied des
bayerischen LTV, des bayerischen Landes- Sportverband und des VDST
e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Er erkennt
die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für
sich und seine Mitglieder verbindlich an.
§ 3
Der Verein Tauchclub Thumsee
Reichenhall e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte
Zwecke " der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Eine
Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem
bayerischen LTV , dem bayerischen Landes- Sportverband, dem VDST
e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Die Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Die Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltungen von Sportwettkämpfen, Sportfesten und sportliche Veranstaltungen.
- Aus- und Fortbildung von Tauchern und Tauchlehrern,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
- Förderung von Natur und Umweltschutz am und im Wasser.
- Vorträge und Versammlungen.
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
Dieser Zweck soll unter Beachtung
allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht
werden.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins, sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins, sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
an: Die Stadt Bad Reichenhall, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Die Vereinsämter sind Ehrenamtlich.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt
werden. § 6 dieser Satzung ist zu beachten.
§ 9
Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die das 10. Lebensjahr vollendet und am Tauchsport
Interesse hat.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtvolljährigkeit ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Als Ausweis für die Mitgliedschaft dient der Clubausweis.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bezahlen der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.
Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnung.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtvolljährigkeit ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Als Ausweis für die Mitgliedschaft dient der Clubausweis.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bezahlen der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.
Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnung.
§ 10
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch die
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die
Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Clubvermögen
Anspruch, es erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Rückständige Beiträge können jedoch vom
Club eingefordert werden.
§ 11
Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die erforderlichen Mittel zur
Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge
2. Erträge aus Veranstaltungen
3. Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen.
Die Beiträge des Vereins werden einmal jährlich für 12 Monate im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung und Nichtzahlung des Beitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft in ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
1. Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge
2. Erträge aus Veranstaltungen
3. Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen.
Die Beiträge des Vereins werden einmal jährlich für 12 Monate im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung und Nichtzahlung des Beitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft in ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 12
Der Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitzenden und aus dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des
Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt auch das Vorstandsamt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, muss
innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden. Die Mitglieder des
Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Die
Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten
die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
§ 13
Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich, im ersten Quartal statt. Die
Einladung wird schriftlich mindestens 14 Tage vor Beginn der
Versammlung an die Mitglieder abgesendet. Sie muss die Tagesordnung
enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der
Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten
Mitgliederanschrift. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung zu
stellen. Jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung
derselben beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 14
Jede Mitgliederversammlung wird vom
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten
Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
§ 15
Die Mitgliederversammlung kann eine
Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei
Drittel, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins
zum Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen anzumelden. Die Art der
Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend
ist.
§ 16
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll
festzuhalten welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollte Ort und Zeit
der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis
festgehalten werden.
§ 17
Für die aus dem Vereins-,
insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-,
Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden
Schäden und Sachverluste, haftet der Verein , seine Vertreter und
Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber - soweit nicht ein
spezieller Versicherungsschutz besteht - nicht.
§ 18
Bei Sportunfällen sind die Mitglieder
verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand
anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST
e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht
rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses
seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche
gegen den Verein ausgeschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde am 17. September 2002 geändert.